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Testament verfassen

Den Nachlass richtig auf den Weg bringen

Per Hand aufsetzen, eigenhändig unterschreiben und das Datum nicht vergessen: Wer beim Errichten des Testaments nicht auf die vorgeschriebenen Formalien achtet, löst unter den Hinterbliebenen womöglich langwierige Streitigkeiten aus. Die gesetzlich geregelte Erbfolge sieht vor, dass zunächst Kinder und Kindeskinder als Erben erster Ordnung begünstigt werden. Hinterlässt der Verstorbene keine eigenen und unmittelbaren Nachfahren, folgen als nächste Erbberechtigte Angehörige wie Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Ehe- oder Lebenspartner des Erblassers sind ebenfalls erbberechtigt, ihre Ansprüche orientieren sich an der jeweils geltenden Güterstandsregelung.

Eine Person schreibt „Mein letzter Wille“ auf ein Stück Papier

Die Erbfolge und damit die Aufteilung des Nachlasses kann nur über ein rechtsgültig errichtetes Testament geändert werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteile bleiben davon allerdings unberührt. So oder so: Wer Unklarheiten verhindern oder die Nachlassregelung für größere Vermögenswerte auf den Weg bringen möchte, sollte sich der Dienste eines Notars oder Rechtsanwalts bedienen*. Wenn Sie sich zunächst einmal selbst mit der Thematik befassen wollen, steht auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Informationsmaterial zum Download bereit. Darin enthalten sind unter anderem auch umfangreiche Hinweise zur eigenhändigen Errichtung eines rechtsgültigen Testaments inklusive konkreter Beispiele.

Sterbegeldversicherung

Übrigens: Zur Formulierung von Wünschen hinsichtlich der eigenen Bestattung ist das Testament der falsche Ort. Die Bestattung geht der Testamentseröffnung zeitlich voraus, mithin haben Bestattungsvorsorge und Erbangelegenheiten auch wenig miteinander zu tun.

*Bitte beachten Sie:
In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.

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